Auf die Zeugin E.________ machte der Beschuldigte aufgrund des ihr bekannten alkoholisierten Verhaltens des Beschuldigten – Weinen, Emotionalität, schnelles Sprechen, Arroganz – bereits anlässlich des Telefongesprächs und des Streits auf der D.________(Strasse) einen alkoholisierten Eindruck – welcher klarerweise nicht von dem durch den Beschuldigten eingestandenen Konsum des Biers in G.________(Ortschaft) stammen kann. 12.3 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Die Kammer kommt somit zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte trank in der Wohnung der Zeugin E.________ 1 dl Roséwein (Nachtrunk).