So konnte der Zeuge F.________ im Gespräch mit dem Beschuldigten Mundalkohol wahrnehmen, welcher nicht von frisch getrunkenem Alkohol stammte. Die Beobachtung des Zeugen F.________, wonach der Zustand des Beschuldigten ansonsten «normal» gewesen sei, tut dieser Feststellung keinen Abbruch: Selbst die Polizei stellte nach durchgeführtem Atemlufttest fest, dass der Beschuldigte nicht offensichtlich betrunken auf die vor Ort ausgerückten Polizisten gewirkt habe (pag. 8). Auf die Zeugin E.______