___ exakt den letzten Schluck aus der Flasche beobachtet haben, da der Beschuldigte konstant geltend machte, die Flasche leer getrunken zu haben. Insgesamt kommt auch die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten betreffend den geltend gemachten Whisky-Konsum kurze Zeit vor dem Unfallereignis nicht glaubhaft sind. Diese Schlussfolgerung steht denn auch im Einklang mit den glaubhaften Aussagen der übrigen einvernommenen Personen: So konnte der Zeuge F.________ im Gespräch mit dem Beschuldigten Mundalkohol wahrnehmen, welcher nicht von frisch getrunkenem Alkohol stammte.