denn sonst zu verstehen gewesen wäre. In Bezug auf den erwähnten Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin E.________ fällt weiter auf, dass der Beschuldigte nicht erwähnte, dass ihn die Zeugin E.________ beim Trinken überrascht hätte oder dass die Zeugin E.________ – wie diese selbst geltend macht – ihm gesagt habe, dass sie den Alkoholkonsum selbst gesehen habe. Zudem müsste die Zeugin E.________ exakt den letzten Schluck aus der Flasche beobachtet haben, da der Beschuldigte konstant geltend machte, die Flasche leer getrunken zu haben.