15 von der Vorinstanz gestellte Frage habe sich sodann nicht konkret auf die Dauer, die zwischen dem Trinkende und der Ankunft der Freundin gelegen haben soll, bezogen. In der Tat erhellt die Einvernahme – nicht zuletzt aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten – nicht, ob der Beschuldigte den Whisky nun trank, währenddem er mit seiner Ex-Verlobten – allenfalls auch nur zeitweise – am Telefon war oder erst danach. Es ist auch nicht klar, wie lange dieses Telefongespräch dauerte.