Was den von der Vorinstanz ausgemachten Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin E.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anbelangt – wonach der Beschuldigte gemäss der Zeugin E.________ noch am Trinken des Whiskys gewesen sei, als sie zu ihm gegangen sei, der Beschuldigte aber auf Nachfrage erklärt habe, dass er die Flasche bereits seit zehn bis zwanzig Minuten ausgetrunken gehabt habe, bevor die Zeugin E.________ gekommen sei – (pag.