25 Z. 267 f.). Weiter bestätigte der Beschuldige sofort, dass die Zeugin E.________ die Unfallverursacherin gewesen sei, um dann nach der Konfrontation mit den Angaben des Zeugen F.________ nach «langem hin und her» zuzugeben, dass er den Parkschaden verursacht habe (vgl. pag. 8). Was den von der Vorinstanz ausgemachten Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin E.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anbelangt – wonach der Beschuldigte gemäss der Zeugin E._____