25 Z. 267 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, den Whisky vor dem Streit und vor dem Verursachen des Parkschadens getrunken zu haben (pag. 220 Z. 17-27): Nachdem er mehrmals versucht habe, die Zeugin E.________ zu erreichen, diese aber das Telefon nicht abgenommen habe, sei er zu ihr gefahren. Er habe dort wieder versucht, sie zu erreichen. Als er sie erreicht und ihr gesagt habe, dass er unten sei und ob sie sich schnell sehen könnten, habe sie geantwortet, dass sie Besuch habe und er tun solle, was er wolle. Also habe er währenddessen im Auto gewartet. In diesem Moment habe ihn seine damals Verlobte angerufen.