Aus den Aussagen der Zeugin E.________ ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits anlässlich des Telefongesprächs und des Streits mit der Zeugin E.________ auf der D.________(Strasse) auf diese einen alkoholisierten Eindruck gemacht hat. Sie untermauert dies glaubhaft mit dem in Vergangenheit beobachteten Verhalten des Beschuldigten in alkoholisiertem Zustand (vgl. pag. 38, Z. 41 ff., pag. 217 Z. 37 ff.). Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2021 bis auf die Angabe, dass er nicht betrunken gefahren sei, die Aussage (pag.