13 «hässig» auf den Beschuldigten gewesen sei und gibt damit ihre eigenen psychischen Vorgänge preis. Obwohl sie sich in einer Beziehung mit dem Beschuldigten befand, gab sie in beiden Einvernahmen auch Belastendes zu Protokoll: So gab sie bei der Polizei an, sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte alkoholisiert Auto fahre und führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie ihm nach dem Streit auf der D.________(Strasse) gesagt habe, dass er «so» nun nicht mehr fahre und zu ihr hochkommen solle. Aus den Aussagen der Zeugin E.