Schliesslich ist auf den weiteren, durch die Vorinstanz erwähnten, Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugin E.________ und des Beschuldigten betreffend das Trinkende des behaupteten Alkohols hinzuweisen (vgl. sogleich unten bei der Aussagewürdigung des Beschuldigten). Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die Aussagen der Zeugin E.________, soweit sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend macht, den Beschuldigten Alkohol aus einer Glasflasche habe trinken sehen, nicht glaubhaft sind. Abgesehen von den beiden aufgezeigten Widersprüchen erachtet die Kammer die Aussagen der Zeugin E.________ jedoch als glaubhaft.