Inwiefern sie den Beschuldigten mit einem allfällig beobachteten Trinken von Alkohol anlässlich des Streits auf der D.________(Strasse) noch zusätzlich belastet hätte, erschliesst sich der Kammer nicht. Die Zeugin E.________ erwähnte das beobachtete Trinken aus der Glasflasche auch erst, als sie zu wissen glaubte, damit dem Beschuldigten gerade nicht mehr schaden zu können. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2021 die explizite Erwähnung des Streits auf der D.________(Strasse) fehlt. Schliesslich ist auf den weiteren, durch die Vorinstanz erwähnten, Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugin E._____