Die Einvernahme bei der Polizei erfolgte direkt nach dem Vorfall um 00:43 Uhr und soweit ersichtlich ohne Gelegenheit, sich detailliert mit dem Beschuldigten zu besprechen. Auch wenn die Zeugin E.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Frage – für die Kammer zwar wenig überzeugend – angab, vor der Verhandlung nicht mit dem Beschuldigten über den Vorfall gesprochen zu haben, schliesst dies nicht aus, dass sich die beiden innert der rund zwei Jahre bis zum Hauptverhandlungstermin über den Vorfall ausgetauscht haben – alles andere wäre zudem geradezu lebensfremd.