Die Zeugin E.________ war anlässlich des Vorfalls vom 17. Januar 2021 die Freundin und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Verlobte des Beschuldigten. Zudem hatten die beiden anlässlich des Vorfalls vom 17. Januar 2021 Streit und die Zeugin E.________ war zugegebenermassen «hässig», weil der Beschuldigte trotz seines Versprechens, ab dem 1. Januar 2021 keinen Alkohol mehr zu trinken, alkoholisiert bei ihr aufgetaucht sei. Die Einvernahme bei der Polizei erfolgte direkt nach dem Vorfall um 00:43 Uhr und soweit ersichtlich ohne Gelegenheit, sich detailliert mit dem Beschuldigten zu besprechen.