12 vernahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Aussagen der Zeugin E.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sind für den Beschuldigten deutlich günstiger als diejenigen bei der Polizei kurz nach dem Vorgefallenen. Die Gründe dafür dürften unter anderem im geänderten Beziehungsstatus der beiden und in der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit liegen: Die Zeugin E.________ war anlässlich des Vorfalls vom 17. Januar 2021 die Freundin und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Verlobte des Beschuldigten.