be und er nahe bei ihr gestanden sei und sie es gerochen habe, sei sie davon ausgegangen, dass es Alkohol gewesen sei (pag. 217 Z. 34 ff.). Sobald er bei ihr zu Hause gewesen sei, habe sie festgestellt, dass der Beschuldigte betrunken gewesen sei. Sie erwähne die Flasche erst jetzt, weil sie ihn nicht noch mehr habe belasten wollen (pag. 44 Z. 45). Wie bereits die Vorinstanz feststellte (vgl. pag. 256), bestehen hinsichtlich der konsumierten Menge an Roséwein sowie bezüglich des beobachteten vermuteten Alkoholkonsums Widersprüche zwischen der polizeilichen Einvernahme und der Ein-