39, Z. 83 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Zeugin E.________ an, dass sie mit dem Beschuldigten im Bad telefoniert und dieser ihr gesagt habe, dass er da sei. Sie habe ihm gesagt, dass ihre Kolleginnen da seien und sie nicht rauskommen könne. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er mit ihr reden müsse und warte (pag. 217 Z. 19 ff.). Weiter gab die Zeugin E.________ auf Frage, wie es genau abgelaufen sei, als sie den Beschuldigten vor ihrem Haus im Auto entdeckt habe, an, dass dieser sehr emotional gewesen sei und sie gesehen habe, dass er geweint gehabt habe. Er sei dann ausgestiegen und sie habe gesehen, «dass er auch dort etwas getrunken habe».