38 Z. 25). Weil der Beschuldigte sie am fraglichen Tag ca. 40 Mal angerufen habe, sie aber Kolleginnen bei sich zu Hause gehabt habe, habe sie schliesslich den Anruf des Beschuldigten auf dem WC entgegengenommen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er vorbeikomme und sich Sorgen um sie mache (pag. 38 Z. 25 ff.). Als sie ihre Kolleginnen nach unten begleitet habe, habe sie gesehen, wie der Beschuldigte vor dem Haus vorbeigefahren sei. Sie habe ihn daraufhin angerufen und gefragt, ob er da sei. Sie habe Angst gehabt, dass er alkoholisiert Auto fahre. Er wisse, dass er nicht in angetrunkenem Zustand fahren sollte, da er bereits einmal einen Führerausweisentzug erhalten habe.