Diese Unstimmigkeit spricht dafür, dass sich die beiden Zeugen betreffend ihre Aussagen nicht abgesprochen haben. In Bezug auf die zu klärende Frage betreffend den geltend gemachten Whiskykonsum kurze Zeit vor dem Unfallereignis kann die Zeugin H.________ jedoch keine dienlichen Angaben machen. Sie beobachtete den letzten Teil der Geschehnisse im Zeitraum von rund neun Minuten (vgl. das oben beim zum Zeugen F.________ Festgehaltene) lediglich aus der Ferne. Die Zeugin E.________ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2021 zum Alkoholkonsum des Beschuldigten an, dass Letzterer oft und viel Alkohol trinke (pag. 38 Z. 25).