Auch sie gab an, dass sie sich alleine auf dem Balkon befunden habe, als sich der Parkschaden ereignet habe. Im Gegensatz zum Zeugen F.________ will sie diesen aber erst gerufen haben, nachdem der Beschuldigte das zweite Mal zurückgekommen sei und das Fahrzeug an einer anderen Stelle parkiert habe. Gemäss dem Zeugen F.________ habe er die letzte Fahrt zum Kreisverkehrsplatz und das anschliessende Parkieren selbst beobachtet (vgl. pag. 44 Z. 60 ff., pag. 211 Z. 37 ff.). Diese Unstimmigkeit spricht dafür, dass sich die beiden Zeugen betreffend ihre Aussagen nicht abgesprochen haben.