So sei die Grundstimmung des Beschuldigten nicht wie bei einer nichtalkoholisierten Person gewesen und der Mundalkoholgeruch, welchen er wahrgenommen habe, habe nicht von frisch genossenem Alkohol gestammt. Diese Feststellung ist umso bedeutender, als der Zeuge F.________ im Sicherheitsdienst gearbeitet hat und entsprechende Erfahrung hatte. Die Zeugin H.________ (nachfolgend: Zeugin H.________) schilderte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung detailliert ihre Beobachtungen, welche sich grundsätzlich mit den Angaben des Zeugen F.________ decken. Auch sie gab an, dass sie sich alleine auf dem Balkon befunden habe, als sich der Parkschaden ereignet habe.