Der Zeuge F.________ schilderte zudem Nebensächliches indem er angab, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon in den Händen gehalten habe, als er an die Scheibe geklopft habe. Er gab zudem seine eigenen psychischen Vorgänge zu Protokoll: So habe er ein schlechtes Gefühl gehabt und daher selbst die Polizei benachrichtigt (pag. 42). Auf die Aussagen des Zeugen F.________ kann somit abgestellt werden. In Bezug auf den geltend gemachten Whiskykonsum kurze Zeit vor dem Unfallereignis konnte der Zeuge F.________ keine Feststellungen machen, respektive konnte er den Beschuldigten nicht beim Alkoholkonsum beobachten.