_ gab auf entsprechende Frage an, dass es zwar zeitlich möglich, aber unwahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte zwischen dem Zeitpunkt des Parkierens des Autos und seiner Kontaktaufnahme Whisky ab einer Flasche getrunken habe (pag. 46 Z 121 ff.). Nicht gleichbleibende Angaben machte der Zeuge F.________ hinsichtlich der Beobachtung der Schadensverursachung: Anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2021 gab er an, die Schadensverursachung beobachtet zu haben (pag. 42), um dann bei der Einvernahme vom 26. Januar 2021 und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auszuführen, dass nur seine Freundin den Unfallhergang beobachtet habe (pag. 44 Z. 38).