__ bei der Polizei an, keine solche festgestellt und sich zu wenig geachtet zu haben. Es sei ihm jedenfalls nichts aufgefallen (pag. 45 Z. 111 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er aus, dass er den Beschuldigten nichts habe trinken sehen. Auf die Frage, ob er sich erinnern können, im Auto eine Whiskyflasche gesehen zu haben, gab er an: «Glaub das wäre mir aufgefallen, ich hätte nichts gesehen» (pag. 212 Z. 37 f.). Der Zeuge F.________ gab auf entsprechende Frage an, dass es zwar zeitlich möglich, aber unwahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte zwischen dem Zeitpunkt des Parkierens des Autos und seiner Kontaktaufnahme Whisky ab einer Flasche getrunken habe (pag.