46 Z. 134 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Zeuge F.________, dass er aufgrund des Alkoholgeruchs davon ausgegangen sei, dass Alkohol im Spiel gewesen sei (pag. 213 Z. 1 ff.). Er habe dies sehr schnell für sich feststellen müssen. Als der Beschuldigte ausgestiegen sei, habe er etwas mit diesem gesprochen. Er habe damals noch im Sicherheitsdienst gearbeitet, wo er auch viel damit zu tun und Erfahrung damit gehabt habe. Es sei das typische Bild gewesen. Ob es so gewesen sei, könne er nicht beurteilen. Der Zustand sei sonst normal gewesen, der Beschuldigte habe mit ihm reden können und sei freundlich gewesen.