fall habe sich um ca. 22:45 Uhr ereignet (pag 44 Z. 58). Als er dann um 22:47 Uhr (pag. 44 Z. 28 f. i.V.m. pag. 45 Z. 82 ff.) fahrerseitig an die Fahrertüre geklopft habe, sei der Beschuldigte erschrocken und habe die Fahrertüre einen Spalt weit geöffnet und gefragt, was denn los sei. Im nachfolgenden Gespräch sei ihm aufgefallen, dass der Beschuldigte deutlich nach genossenem Alkohol gerochen habe. Die Aussprache und der Gang seien normal gewesen (pag. 42). Er habe während fünf Jahren als Türsteher gearbeitet. Der Mundalkoholgeruch, welchen er im Gespräch habe wahrnehmen können, sei nicht von frisch getrunkenem Alkohol gewesen (pag. 46 Z. 134 f.).