8 Die Vorinstanz stellte folglich auf die Ergebnisse der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung des IRM vom 27.01.2021 ab. Der Zeuge F.________ gab konstant an, sich zwischen 22:38 Uhr und 22:40 Uhr zusammen mit seiner Freundin auf den Balkon begeben zu haben (pag. 42 und pag. 44 Z. 28). Den Streit zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin E.________ habe er vom Zeitpunkt an, als er sich auf dem Balkon befunden habe bis um ca. 22:43 Uhr, als sich die weibliche Person in ein angrenzendes Gebäude begeben habe, beobachten können (pag. 44 Z. 43 f. i.V.m. Z. 28). Der Verkehrsun-