_ war der Beschuldigte noch am Trinken des Whiskys, als sie zu ihm gegangen sei. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass er die Flasche bereits seit 10-20 Minuten ausgetrunken hatte, bevor die Zeugin E.________ kam (vgl. p. 221 Z. 30 ff.). Das Gericht erachtet die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugin E.________ in Bezug auf den konsumierten Whisky als unglaubhaft. Der Nachtrunk des Rosé konnte hingegen glaubhaft gemacht werden.