Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann, dass er die Whiskyflasche getrunken habe, als er auf die Zeugin E.________ gewartet habe bzw. noch vor dem Streit mit ihr und dem Verursachen des Parkschadens. Erwähnenswert ist vorliegend, dass selbst die Aussage der Zeugin E.________ anlässlich der Hauptverhandlung nicht deckungsgleich war mit derjenigen des Beschuldigten. Gemäss den oben erwähnten Aussagen der Zeugin E.________ war der Beschuldigte noch am Trinken des Whiskys, als sie zu ihm gegangen sei.