256 f.): Aus den oben aufgeführten Aussagen des Beschuldigten lässt sich ein Widerspruch entnehmen: Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme bei der Polizei vom 18.01.2021 an, dass er nach dem Streit mit Zeugin E.________ und nachdem Zeuge F.________ ihn auf den Parkschaden aufmerksam gemacht habe die Flasche Whisky getrunken habe. Anschliessend habe er sich zur Wohnung Zeugin E.________ begeben. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann, dass er die Whiskyflasche getrunken habe, als er auf die Zeugin E.________ gewartet habe bzw. noch vor dem Streit mit ihr und dem Verursachen des Parkschadens.