In der Berufungsbegründung führte der Verteidiger aus, dass lediglich umstritten sei, ob der Beschuldigte kurze Zeit vor dem Unfallereignis Alkohol genossen habe, als er auf dem Parkplatz vor der Wohnung seiner damaligen Freundin auf die Rückmeldung derselben gewartet habe (pag. 320). Da der Nachtrunk von 1 dl Roséwein selbst vom Beschuldigten und dessen Verteidigung nicht bestritten wird, respektive sogar auf diesen abgestellt wird, kann folgend von diesem ausgegangen werden. 12.2 Whisky-Konsum Die Vorinstanz erwog zum geltend gemachten Whisky-Konsum unter anderem was folgt (pag. 256 f.):