217 Z. 29 f.). Anlässlich seines Plädoyers vor der Vorinstanz machte der Verteidiger des Beschuldigten einen Nachtrunk von 1 dl Roséwein geltend und legte einen solchen auch seinen Berechnungen zu Grunde (pag. 223 und pag. 233). In der Berufungsbegründung führte der Verteidiger aus, dass lediglich umstritten sei, ob der Beschuldigte kurze Zeit vor dem Unfallereignis Alkohol genossen habe, als er auf dem Parkplatz vor der Wohnung seiner damaligen Freundin auf die Rückmeldung derselben gewartet habe (pag.