12. Erwägungen der Kammer 12.1 Menge des Nachtrunks Beim geltend gemachten Nachtrunk ist von den im «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» (pag. 12) und im Protokoll des IRM (pag. 52) genannten «ca. 1 dl», respektive 1 dl gemäss forensisch-toxikologischer Alkoholbestimmung (pag. 51) auszugehen. Zwar gab der Beschuldigte selbst nie einen Nachtrunk von genau 1 dl Roséwein an. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2021 gab er an, die zu einem Drittel gefüllte 0,7 dl Flasche Roséwein getrunken zu haben (pag.