Nebst dem geltend gemachten Nachtrunk von Roséwein und dem durch den Beschuldigten angegebenen konsumierten Bier in G.________(Ortschaft) trank er gestützt auf das Ergebnis der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung des IRM vom 27.01.2021 weiteren Alkohol. In der Berufungsbegründung führte der Beschuldigte, respektive dessen Verteidiger, aus, dass lediglich umstritten sei, ob der Beschuldigte kurze Zeit vor dem Unfallereignis Alkohol – in Form von zwischen einem Viertel und einem Drittel einer 0,7 dl Whisky-Flasche der Marke «Chivas» – genossen habe, als er auf dem Park-