Eine bundesrechtskonforme Aussagenanalyse lasse die Erwägungen der Vorinstanz, wonach es sich beim Whiskykonsum im Fahrzeug um eine Schutzbehauptung handle, willkürlich erscheinen. Folgerichtig seien auch die im Recht liegenden Berechnungen die Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt betreffend beachtlich (recte: unbeachtlich). Gestützt auf diese Berechnungen falle eine Verurteilung infolge Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand ausser Betracht.