mutmasslich auch keine abweichenden Aussagen den Rosékonsum betreffend getätigt. Es seien diese kleinen Widersprüche ausserhalb des Kerngeschehens bzw. Ungenauigkeiten, welche die Aussagen der Zeugin – die notabene auf die Straffolgen einer falschen Aussage und ihr Recht auf die Verweigerung der Aussagen aufmerksam gemacht worden sei – in Abweichung zur Ansicht der Vorinstanz uneingeschränkt glaubhaft erscheinen liessen. Eine bundesrechtskonforme Aussagenanalyse lasse die Erwägungen der Vorinstanz, wonach es sich beim Whiskykonsum im Fahrzeug um eine Schutzbehauptung handle, willkürlich erscheinen.