6 Der Mutmassung der Vorinstanz, wonach sich die Lebenspartnerin und der Beschuldigte den Sachverhalt betreffend abgesprochen hätten, sei entgegenzuhalten, dass die Zeugin E.________ nur von einer «Flasche» aus «Glas» gesprochen habe, ohne die Spirituose oder gar die Marke benannt zu haben. Bei einer profunden Vorbereitung respektive Absprache hätte die Zeugin E.________ mutmasslich auch keine abweichenden Aussagen den Rosékonsum betreffend getätigt.