Dies erscheine zentral, zumal die Betroffenen bei einem Nachtrunk geneigt seien, die Trinkmenge zu übertreiben. Dass der Beschuldigte erst nach der fundierten Beratung durch eine fachkundige Person eingeräumt habe, den Alkohol noch vor dem Unfallereignis genossen zu haben, erscheine sodann durchaus glaubhaft. Ebenso glaubhaft habe der Beschuldigte geschildert, dass er – von der Freundin soeben auf frischer (Trink-)Tat ertappt – zuerst trotzig habe davonfahren wollen. Dass er als beschuldigte Person generell ein lebhaftes Interesse am Prozessausgang habe, sei nicht unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit der Aussagen, sondern denjenigen der Glaubwürdigkeit der Person zu würdigen.