Überdies werde seitens des Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass er den Alkohol im kurzen Zeitfenster zwischen Parkieren des Fahrzeugs und persönlicher Kontaktaufnahme durch den Zeugen genossen hätte. Die entsprechende Frage an den Zeugen die Möglichkeit eines solchen Konsums betreffend würden mithin irrelevant erscheinen. Es sei unbestritten, dass sich der Beschuldigte und die Zeugin E.________ keinen Gefallen getan hätten, als diese anfänglich behauptet hätten, dass Letztere gefahren und den Unfall verursacht habe. Diese eingestandene Lüge entbinde das Gericht aber nicht davon, die weiteren Aussagen objektiv zu würdigen.