Der Zeuge F.________ habe zwar konstant ausgesagt, dass er keine Getränkeflasche im Fahrzeug festgestellt habe, habe gegenüber der Polizei aber zeitnah zum Ereignis auch ausdrücklich preisgegeben, sich nicht darauf geachtet zu haben, es sei ihm nichts aufgefallen. Vor Schranken der Vorinstanz habe er es aber dann belastender formuliert: «Glaub das wäre mir aufgefallen, ich hätte nichts gesehen». Der Zeuge F.________ habe im Rahmen der Hauptverhandlung aber auch in erster Linie ausgeführt, dass das Verhalten des Berufungsklägers ihm das Gefühl gegeben habe, dass Alkohol im Spiel gewesen sei.