Tatsächlich seien diese Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen. Der Beschuldigte habe im Rahmen der freien Rede ausgeführt, dass er aus der Flasche getrunken habe, weil er nicht gewusst habe, wie lange das [warten] gehe. Sie sei dann plötzlich vor ihm gestanden. Die von der Vorinstanz gestellte Frage habe sich sodann nicht konkret auf die Dauer, die zwischen dem Trinkende und der Ankunft der Freundin gelegen haben soll, bezogen. Der Zeuge F.____