5 eine signifikante Menge Alkohol konsumiert habe, zumal er dies – in Unkenntnis der Resorptionszeit – als Geständnis für eine Fahrt im angetrunkenen Zustand erachtet habe. Die Vorinstanz habe einen weiteren Widerspruch darin erachtet, dass der Beschuldigte geltend gemacht haben soll, die Flasche bereits zehn bis zwanzig Minuten vor dem Eintreffen der Freundin ausgetrunken zu haben, die Freundin aber behauptet habe, ihn noch beim Trinken beobachtet zu haben. Tatsächlich seien diese Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen.