Gegenüber der Polizei habe der Beschuldigte angegeben, erst nach dem Streit mit seiner Freundin und nach der Diskussion mit F.________ (nachfolgend: Zeuge F.________) Alkohol konsumiert zu haben. Vor Schranken der Vorinstanz habe er dagegen geltend gemacht, dass er bereits vor dem Streit bzw. der Diskussion getrunken habe. Der Verteidiger führt hierzu aus, dass sich der Widerspruch nicht von der Hand weisen lasse, dieser aber bereits im Rahmen des Plädoyers angesprochen und glaubhaft aufgelöst worden sei. Der Beschuldigte habe gegenüber der Polizei nicht einräumen wollen, dass er unmittelbar vor dem Unfallereignis