Diese Erwägung den angeblichen Widerspruch betreffend gehe fehl, zumal der Beschuldigte bereits im Rahmen der angesprochenen polizeilichen Einvernahme am Ende auf Nachfrage allfällige Berichtigungen betreffend richtiggestellt habe, dass er den Unfall effektiv bemerkt habe. Die Vorinstanz habe weiter erwogen, dass ein Widerspruch zwischen der polizeilichen Einvernahme und den Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung den Zeitpunkt des Whiskykonsums betreffend bestehe: Gegenüber der Polizei habe der Beschuldigte angegeben, erst nach dem Streit mit seiner Freundin und nach der Diskussion mit F.________ (nachfolgend: Zeuge F.________)