SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Davon ausgenommen ist die Höhe des Tagessatzes, wenn sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nach dem erstinstanzlichen Urteil verbessert hat (BGE 144 IV 198 E. 5.4). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung