Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch mangelnde Aufmerksamkeit beim Führen eines Motorfahrzeuges (Einparkieren), pflichtwidriges Verhalten nach Unfall mit Sachschaden und Nichtmitführen des Führerausweises sowie die dafür ausgesprochene Übertretungsbusse sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).