Damit beschränkte die Verteidigung die Berufung, anders als noch in der Berufungserklärung vom 17. August 2023, auf den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, angeblich qualifiziert begangen (nachfolgend: FiaZ), und damit auch auf das damit im Zusammenhang stehende Widerrufsverfahren. Mit den Ausführungen, wonach eine Verurteilung infolge FiaZ zu einer Geldstrafe zuzüglich Verbindungsbusse ausser Betracht falle, beschränkte die Verteidigung die Berufung implizit auch auf die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.