320 ff.) führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, dass mit der vorliegenden Berufung «indes weiterhin die Verurteilung zu den Übertretungstatbeständen sowie der damit einhergehenden Busse» unangefochten bleibe. Damit beschränkte die Verteidigung die Berufung, anders als noch in der Berufungserklärung vom 17. August 2023, auf den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, angeblich qualifiziert begangen (nachfolgend: FiaZ), und damit auch auf das damit im Zusammenhang stehende Widerrufsverfahren.