6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In ihrer Berufungsbegründung vom 5. Februar 2024 (pag. 320 ff.) führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, dass mit der vorliegenden Berufung «indes weiterhin die Verurteilung zu den Übertretungstatbeständen sowie der damit einhergehenden Busse» unangefochten bleibe.