und in Anwendung der Art. 44, 46 Abs. 2, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 10 Abs. 2 und 4, 31 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 3, 55, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 Bst. a, 92 Abs. 1, 99 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 VRV; Art. 2 Verordnung der Bundesversammlung über die Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; Art. 426 ff. StPO; verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 6’400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.